Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Gassner Entsorgung und Umweltservice GmbH lauten wie folgt:

1. Allgemeines

Unsere Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil aller von uns erbrachten Leistungen, jedes von uns erstellten Anbotes sowie jedes mit uns geschlossenen Entsorgungsvertrages. Sie gelten ohne besonderen Hinweis auch für nachfolgende Anbote und Verträge. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Haftung

Für die Aufstellung von Containern auf Grund und Boden des Auftraggebers bzw. auf von ihm als Aufstellungsort angewiesenen Fremdgrund trifft uns keine Haftung. Falls wir von Dritten in Anspruch genommen werden, hat uns der Auftraggeber schad- und klaglos zu halten. Das gilt insbesondere auch für Flurschäden und Straßenverschmutzungen. Der Auftraggeber haftet für die unbehinderte Zufahrtsmöglichkeit auf befestigten Grund zum Aufstellungsort und hat er für ausreichenden Platz vor und um den Container zu sorgen, damit die Abholung ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Abholfahrten, die aufgrund mangelnder räumlicher Verhältnisse oder wegen unsachgemäßer Befüllung, zB Überfüllung oder Befüllung mit ungeeigneten und nicht angekündigten Abfällen nicht durchgeführt werden können, werden von uns in Rechnung gestellt. Wartezeiten werden ebenfalls gesondert verrechnet. Sind Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufzustellen, haftet der Auftraggeber für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen und obliegt ihm die Absicherung der Container nach den straßenverkehrsrechtlichen und sonstigen in Frage kommenden Vorschriften. Entsteht durch die unsachgemäße Befüllung der Container mit nicht vereinbarten, insbesondere gefährlichen, chemisch reagierenden oder brennenden Abfällen Schäden an unseren Behältern, Fahrzeugen oder Anlagen haftet hierfür der Auftraggeber zwar auch dann, wenn infolge mangelnder Absicherung der Container die Befüllung durch Dritte, unbefugte oder ungeeignete Personen erfolgt ist. Nötige Hallen- und oder Containerreinigungen bzw. Auspumpen der Ölabscheider werden je nach Zeitaufwand verrechnet.

3. Sammelbehälter

Die von uns aufgestellten Sammelbehälter (Mulden und Container) verbleiben, so nichts anderes vereinbart, in unserem Eigentum. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Behältnisse sorgfältig zu verwahren und pfleglich zu behandeln und uns im Falle einer Beschädigung durch ihn oder Dritte den uns entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Behälter dürfen nur bis zu der von uns angegebenen Inhaltsgröße und mit den vereinbarten Abfällen befüllt werden. Für Um- und Abladung wegen Überfüllung oder nicht sachgerechter Befüllung der Behälter haftet der Auftraggeber. Bei spezifisch schwerem Material ist mit uns abzuklären, in welchem Maß eine Beladung möglich ist. Auf jeden Fall muss für uns die Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beim Transport der Behältnisse gewährleistet sein. Im Falle einer Überladung kann die Fa. Gassner Mülltransporte den Abtransport verweigern.

4. Abfälle

Der Auftraggeber hat über die Art und Zusammensetzung der Abfälle genaue Auskünfte zu geben. Die Abfälle werden beim Abladen auf unserem Betriebsgelände oder in der dafür bestimmten Behandlungsanlage überprüft und wird die entsprechende Einstufung vorgenommen. Im Zweifel werden wir Sofortbilder anfertigen. Der Auftraggeber unterwirft sich dem Ergebnis unserer Einstufung, sofern er nicht ausdrücklich eine andere Vorgangsweise vorschlägt und dafür auch die Kosten übernimmt. Der Abfall bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Abfallverursachers bzw. –besitzers! Nach erfolgter Abholung, Übernahme und Zahlungseingang geht auch das Eigentum an den Abfällen an uns über.

5. Rechtliche Grundlagen

Die Übernahme und weitere Behandlung der Abfälle erfolgt nachweislich gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), sowie dem Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz (S AWG), explizit der nach §§ 5 u. 6 S AWG, LBG. Nr. 35/1999, geltenden Standards. Der Abfallbesitzer beauftragt die Fa. Gassner Entsorgung und Umweltservice GmbH in erster Linie als Transporteur. Eine Übernahme der Abfälle erfolgt auf Basis unserer Einstufung der Abfälle (in Schlüsselnummern lt. Ö-Norm S 2100). Die Fa. Gassner Mülltransporte GmbH übernimmt – wenn nichts anderes vereinbart ist – keinerlei gefährliche Abfälle = Abfälle die im § 5 Deponieverordnung, gem. Artikel 1, Abs. 4 d. Richtlinie 91/689/EWG als gefährliche Abfälle angeführt sind.) Somit erfolgt keine Übernahme des Eigentums an gefährlichen Abfällen!

6. Termine

Die von uns genannten Termine sind Zirka-Termine. Im Falle einer Verzögerung ist der Auftraggeber nicht berechtigt irgendwelche Ansprüche zu erheben.

7. Preise

Die von uns genannten Preise verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise! Die Preise sind freibleibend. Änderungen der Kalkulationsgrundlagen berechtigen uns zu Preisänderungen. Die angegebenen Transportpreise unterliegen den jeweiligen Preisschwankungen der Tarifempfehlung für den Güterverkehr, herausgegeben von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband für den Güterverkehr.

8. Fakturierung:

Von uns gestellte Rechnungen sind binnen 5 Arbeitstagen (ab Posteingangsdatum) zu prüfen. Rechnungskorrekturen werden ausschließlich innerhalb dieser Prüfungsfrist akzeptiert.

9. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind – je nach vereinbarter Zahlungskondition – prompt bzw. spätestens binnen 30 Tagen und ohne Abzug zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges, sind wir zur Verrechnung von Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche mit der Einbringlichmachung der Forderung entstehenden Kosten, insbesondere auch Mahnspesen und Kosten anwaltlicher Mahnschreiben zu ersetzen. Zahlungen sind auf das auf der Rechnung angeführte Konto zu leisten. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist 5723 Uttendorf/Pzg., Gerichtsstand ist 5700 Zell am See.